Statuten

STATUTEN Stand 12. Juni 2010

Art. 1 - Name

Pro Swissmetro ist ein Verein gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 - Zweck

Pro Swissmetro versteht sich als Promotor des Projektes Swissmetro, sei es national oder international. Grundlage des Projektes sind die bisherigen Studien und die zukünftigen Weiterentwicklungen.
Das Ziel von Pro Swissmetro besteht darin, die Idee von Swissmetro zu verbreiten sowie in Zusammenarbeit mit der EPFL und weiteren Partnern die Realisierung des Projektes Swissmetro mit allen geeigneten Mitteln voranzutreiben. Dabei ist auch auf die Entscheidungsfindung in der nationalen Bahnpolitik Einfluss zu gewinnen.

Art. 3 - Sitz

Der Sitz des Vereins ist Chur.

Art. 4 - Mitglieder*

Der Verein kennt folgende Mitgliedschaften:
a) Aktivmitglieder
b) Mitglieder auf Lebenszeit
c) Gönner
d) Ehrenmitglieder

Alle Mitglieder sind in Bezug auf Stimm- und Wahlrecht einander gleichgestellt. In Chargen des Vereins können nur natürliche Personen gewählt werden.

Art. 5 - Aktivmitglieder

Aktivmitglieder sind alle vom Vorstand zugelassenen natürlichen oder juristischen Personen, die sich zur Bezahlung eines Jahresbeitrags verpflichten, dessen Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird.
Als Jung-Aktivmitglieder gelten alle Aktivmitglieder bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Art. 6 - Mitglieder auf Lebenszeit

Mitglieder auf Lebenszeit sind alle natürlichen Personen, die sich zur Bezahlung eines einmaligen Beitrages verpflichten, dessen Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird.

Art. 7 - Gönner - Sponsoren

a) Gönner sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die sich zur Bezahlung des doppelten Jahresbeitrages wie Aktivmitglieder verpflichten. Nach eigenem Ermessen können sie zusätzlich einen jährlich wechselnden Beitrag leisten (Sponsoring).
b) Sponsoren sind freiwillige Geldgeber, welche Pro Swissmetro durch einmalige oder wiederkehrende Geldbeiträge besonders und nachhaltig unterstützen wollen. An Stelle von Geldbeiträgen können z.B. auch spezielle, mit dem Vorstand abgesprochene Dienstleistungen oder Materiallieferungen erbracht werden. Sponsoren erhalten nicht den Status eines Mitgliedes.

Art. 8 - Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind alle von der Generalversammlung ernannten natürlichen oder juristischen Personen, die dem Verein oder dem Projekt Swissmetro ausserordentliche Dienste erwiesen haben.

Art. 9 - Verlust der Mitgliedschaft

Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt:
a) aus eigenem Entschluss, der unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jederzeit möglich ist;
b) bei Ausstand des Mitgliederbeitrages trotz einmaliger Mahnung;
c) durch den Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
d) durch Ausschluss, der nach vorheriger Ankündigung durch den Vorstand von der Generalversammlung entschieden und bekannt gegeben wird.

Art. 10 - Einnahmequellen

Die Einkünfte des Vereins stammen von Mitgliederbeiträgen, vom Vermögensertrag sowie von allfälligen Spenden, Sponsorbeiträgen und Unterstützungsgeldern.

Art. 11 - Beiträge

Der Jahresbeitrag für Aktivmitglieder beträgt:
maximal Fr. 100.- für natürliche Personen,
maximal Fr. 50.- für Jung-Aktivmitglieder,
maximal Fr. 400.- für juristische Personen.
Der Jahresbeitrag für Gönner beträgt mindestens das Doppelte des ordentlichen Beitrages von Aktivmitgliedern.
Der einmalige Beitrag für Mitglieder auf Lebenszeit beträgt maximal Fr. 1'000.-.
Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.
Alle Mitgliederbeiträge sind am Jahresanfang für das laufende Geschäftsjahr fällig oder im Moment des Beitritts zum Verein.
Aktivmitglieder, welche trotz einmaliger Mahnung den Beitrag bis Ende des Geschäftsjahres nicht entrichtet haben, verlieren den Status als Vereinsmitglied (Art. 9 b).
Bei einem Beitritt während der letzten vier Kalendermonate gilt die Beitragszahlung für das folgende Geschäftsjahr.
Bei Austritt / Ausschluss verfallen alle geleisteten Mitgliederbeiträge.

Art. 12 - Vereinsverpflichtungen

Die Verbindlichkeiten des Vereins werden einzig durch das Gesellschaftsvermögen gesichert; die Mitglieder können bezüglich der Vereinsverpflichtungen nicht persönlich belangt werden.
Andererseits können Vereinsmitglieder nie persönliche Rechte am Gesellschaftsvermögen geltend machen, da die Guthaben und Vermögenswerte ausschliesslich im Besitz des Vereins sind.

Art. 13 - Organe

Die Organe von Pro Swissmetro sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Regional-Delegierten
d) die Revisoren

Art. 14 - Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern gemäss Art. 4 zusammen. Juristische Personen sind je mit einer Stimme vertreten.
Jedes an der Generalversammlung anwesende Mitglied verfügt über eine Stimme.
Die ordentliche Generalversammlung tritt regelmässig einmal im Verlaufe der ersten Hälfte des Geschäftsjahres zusammen und wird durch den Vorstand einberufen. Diese muss mindestens 30 Tage im voraus erfolgen und die Traktandenliste enthalten. Anträge von Mitgliedern können bis zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident oder, wenn er verhindert ist, ein Vize-Präsident oder ein anderes Vorstandsmitglied.
Sie ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Für Vereinsbeschlüsse bedarf es der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Beschlüsse sind nur über die in der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände möglich, sowie über fristgerecht eingereichte Anträge.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden bei Bedarf einberufen oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dem Vorstand einen Antrag stellen.

Art. 15 - Zuständigkeit

Die Generalversammlung ist zuständig für:
15.1 die Wahl der Vorstandsmitglieder;
15.2 die Wahl des Vereinspräsidenten aus der Reihe der Vorstandsmitglieder;
15.3 die Wahl der zwei Revisoren und einer Ersatzperson;
15.4 die Genehmigung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses;
15.5 die Entlastung des Vorstandes;
15.6 die Festsetzung der Mitgliederbeiträge im Rahmen von Art. 11 für das folgende Geschäftsjahr;
15.7 die Genehmigung eines Rahmenbudgets für das laufende Geschäftsjahr; (Kreditrahmen zur Verfügung des Vorstandes für laufende Geschäfte im Sinne des Vereinszweckes, Kreditrahmen für grössere anstehende Geschäfte);
15.8 die Beschlussfassung über alle Anträge von Vereinsmitgliedern, die dem Vorstand zwei Wochen im voraus eingereicht wurden;
15.9 Wahl der Ehrenmitglieder;
15.10 die Festsetzung oder Änderung der Statuten;
15.11 den Ausschluss eines Mitgliedes (Art. 9, lit. b);
15.12 den Beschluss über die Vereinsauflösung, unter Vorbehalt von Art. 77 ZGB.
Ausschluss und Vereinsauflösung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Diese beiden Geschäfte sind mit der Einladung zur Generalversammlung bekannt zu geben.

Art. 16 - Vorstand - Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich aus 5 bis 9 Mitgliedern (fünf bis neun) zusammen.
Der Vorstand organisiert sich selbst und ernennt einen oder zwei Vize-Präsidenten, den Sekretär sowie den Kassier/Rechnungsführer.
Die Mitglieder werden für drei Jahre gewählt; sie können wiedergewählt werden.
Ersatzwahlen während einer laufenden Amtsperiode sind auf die restliche Amtsdauer befristet.

Art. 17 - Vorstand

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins; er kann einer Vorstandsfraktion die Befugnis zur Ausführung der laufenden Vereinsgeschäfte übergeben. Er kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen bestimmen, die sich aus Vereinsmitgliedern zusammensetzen. Ausnahmsweise können Fachleute oder Experten beratend zugezogen werden.

Art. 18 - Vorstand - Zuständigkeit

Der Vorstand ist zuständig für:
18.1 die Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
18.2 die Aufnahme von Aktivmitgliedern in den Verein (Art. 5);
18.3 die Ernennung des oder der Vize-Präsidenten, des Kassiers/ Rechnungsführers und des Sekretärs (Art. 16);
18.4 die Wahl von Delegierten (Art. 21);
18.5 die Finanzverwaltung des Vereins;
18.6 die Entscheidung über Ausgaben im Rahmen des Budgets, die dem statuarischen Zweck entsprechen;
18.7 den Einzug der Mitgliederbeiträge;
18.8 die Entgegennahme von Spenden, Sponsorbeiträgen oder Vermächtnissen sowie die Annahme von Erbschaften oder Schenkungen;
18.9 die Beschlussfassung über sachdienliche oder erforderliche Geschäfte zur Erfüllung des in Art. 2 definierten Zwecks;
18.10 die Ausführung der Angelegenheiten, die ihm von der Generalversammlung anvertraut wurden;
18.11 die Vertretung des Vereins gegenüber Drittpersonen;
18.12 den Beschluss über die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen oder Organisationen;
18.13 den Antrag an die Generalversammlung über den Ausschluss eines Mitgliedes (Art. 9 lit. b);

Art. 19 - Vorstand - Verpflichtungen

Der Vorstand bereitet einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten vor und unterbreitet diesen der ordentlichen Generalversammlung.
Er sorgt für die Erstellung der Jahres-rechnung, die dem Jahresbericht beigelegt wird.
Er beantragt der Generalversammlung die Höhe der Mitgliederbeiträge (Art. 11) und unterbreitet ein Rahmenbudget (Art. 15.7).

Art. 20 - Vorstand -Beschlussfassung

Der Vorstand tagt rechtsgültig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem Stimmenmehr getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Art. 21 - Delegierte

Sie werden vom Vorstand für drei Jahre gewählt (Art. 18.4) Wiederwahl ist möglich. Sie werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen und haben eine beratende Stimme.

21.1 – Delegierte
Sie sind befugt, im Namen von Pro Swissmetro alle geeigneten Kontakte aufzunehmen und Pro Swissmetro nach aussen zu vertreten.

21.2 – Regional-Delegierte
Sie sind Kontaktpersonen von Pro Swissmetro in der Region, in der sie ihren Wohnsitz haben. Sie sind ermächtigt, einen Regionalverein zu gründen, der sich aus Mitgliedern des Vereins von Pro Swissmetro zusammensetzt.

Art. 22 - Revisoren

Die Überprüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Revisoren. Sie werden von der Generalversammlung für drei Jahre ernannt (Art. 15.3) und sind wieder wählbar.

Art. 23 - Unterschriften

Der Verein verpflichtet sich durch Kollektivunterschrift des Präsidenten oder eines Vize-Präsidenten und des Sekretärs. Anstelle des Sekretärs kann auch ein anderes Vorstandsmitglied unterschreiben.
Im Zahlungsverkehr gilt die Kollektivunterschrift zu zweit, nämlich Präsident, ein Vize-Präsident oder Kassier/Rechnungsführer.

Art. 24 - Dauer des Geschäftsjahres

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.

Art. 25 - Auflösung

Im Falle einer Vereinsauflösung entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit über die Verwendung allfällig vorhandener Geld und Vermögenswerte.

Art. 26 - Sprachliche Fassungen

Die Statuten sind in französischer, deutscher und italienischer Sprache abgefasst. Im Zweifelsfalle gilt der französische Text.

Annahme der Statuten an der Gründungsversammlung vom 28.4.1995 in Zürich.
Änderung der Statuten an der Mitgliederbzw. Generalversammlung
vom 7.6.1996 in Luzern
vom 15.6.2001 in Lausanne
vom 10.5.2003 in Winterthur
vom 22.4.2006 in Mitholz BE
vom 31.5.2008 in Luzern

  • Für alle genannten Personen und Funktionen ist immer die männliche und weibliche Form gemeint.